Rechtswissen: Vorsorgen anstatt Nachsorgen – Forderungssicherung für das Handwerk!

Der Handwerker ist per Gesetz zur Vorleistung verpflichtet. Er muss, wenn mit dem Kunden nichts anderes vereinbart wurde, zuerst seine Leistung erbringen und bekommt seinen Lohn erst nach erfolgreicher Leistungserbringung. Sollte es dann zu Ärger mit dem Kunden kommen, so dass der Handwerker seinen Werklohnanspruch einklagen muss, fangen die Probleme an. Sollte der Handwerker seinen Werklohn einklagen müssen, ist das „Kind schon in den Brunnen“ gefallen. In dieser Klage muss der Handwerker, damit die Klage erfolgreich ausgeht jeden einzelnen Umstand beweisen. Er muss beweisen, dass er einen Auftrag hatte, dass die von ihm erbrachte Leistung vom Vertrag umfasst ist, dass seine Leistung mangelfrei ist und dass er die Arbeiten gemäß den vertraglichen Vorgaben abgerechnet hat.

Der Gesetzgeber hat diese ungute Situation erkannt und daher dem Handwerker eine Reihe von Rechten eingeräumt, um dem Werklohnklage-Szenario entgehen zu können.

Als sehr starkes Recht ist hier die Unsicherheiteneinrede nach § 321 BGB anzuführen. Hiernach hat der Handwerker das Recht seine Arbeit einzustellen. Er hat zudem das Recht eine Besicherung für seinen Werklohn zu verlangen und darf, sollte er keine Besicherung erhalten, den Vertrag kündigen. Voraussetzung für diese Rechte ist ein Umstand, der den Handwerker befürchten lässt, dass sein Honorar nicht sicher ist. Diese Voraussetzung ist bereits dann gegeben, wenn die erste Abschlagszahlung nicht fristgerecht durch den Auftraggeber bezahlt wird. Sofern der Handwerker zum Beispiel eine Anzahlung nach Vertragsabschluss vereinbart hat und diese Anzahlung nicht erfolgt, darf er sofort die „Bremse“ ziehen, bevor er Geld in Material und/ oder Mitarbeiter für diese Baustelle investiert. Dieses Recht steht dem Handwerker bis zur Abnahme zu. Damit kann er den Betrag, der später bei Nichtzahlung eventuell eingeklagte werden müsste und damit auch seinen Schaden geringhalten.

Ein weiteres starkes Recht besteht durch § 650e BGB. Hier kann der Handwerker, sobald ihm ein Werklohnanspruch zustehen würde, auch vor Beendigung der Arbeiten, eine Vormerkung für eine Handwerkersicherungshypothek auf das Grundstück eintragen lassen, auf dem er seine Arbeiten erbringt und wenn der Auftraggeber Eigentümer dieses Grundstücks ist.

Ein Recht auf Besicherung in Höhe von 110% des vereinbarten bzw. voraussichtlichen Werklohns ergibt sich aus § 650f BGB. Dieses Recht besteht für die gesamte Vertragsdauer. Sollte der Auftraggeber der Aufforderung nach Besicherung nicht nachkommen, hat der Handwerker das Recht den Vertrag zu kündigen.

Vorgenannte Rechte greifen sehr früh und schützen den Handwerker vor Schaden, werden aber in der Praxis zu wenig eingefordert.

Sollte es aufgrund der Ausübung dieser Rechte zu einem Prozess kommen, ist die Beweislage bzw. die Beweislast für den Handwerker relativ einfach, was die Erfolgsaussichten für solche Prozesse deutlich erhöht. Aus diesem Grund ist es dem Handwerker anzuraten, diese gesetzlichen Möglichkeiten auszuschöpfen um seinen Schaden bei zahlungsunwilligen Kunden gering zu halten und um seine Erfolgsaussichten bei gerichtlichen Auseinandersetzungen massiv zu verbessern.

 

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